Es ist erkennbar, wohin die Reise gehen soll. Die Räder rollen bereits. Es wird Zeit, ein neues Reiseziel zu buchen, bevor der Zug endgültig abgefahren ist.

Das Post- und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Privatsphäre und der ungehinderte Zugang zu Informationen sind in der UN-Resolution 217 A (III) als grundlegende Menschenrechte definiert. Diese Resolution wurde 1948 unmittelbar nach den Erfahrungen der Diktatur verabschiedet und hat unser Grundgesetz maßgeblich beeinflusst.

Eine verfassungskonforme Gesetzgebung müsste den Intentionen des Grundgesetzes folgen und die in den Artikeln 2, 10 und 13 definierten Grundrechte anerkennen. Das Bundesverfasungsgericht hat mehrfach die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben angemahnt. Leider werden diese Grundsatzurteile immer wieder ignoriert. Ausschnitte aus einigen lesenswerten Begründungen:
  1. "Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden." Bereits 1983 wies der 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts in seiner Urteilsbegründung zum "Volkszählungsgesetz" darauf hin, dass durch die grenzenlose Nutzung moderner Datenverarbeitungsanlagen ein zunehmender psychischer Druck auf den Einzelnen entsteht, sein Verhalten aufgrund der stets drohenden öffentlichen Anteilnahme anzupassen.
  2. "Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre ... kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich- rechtsstaatlichen Demokratie entspricht." Aus dem Sondervotum der Richterinnen R. Jaeger und C. Hohmann- Dennherdt des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zum "Großen Lauschangriff" 2004
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