
Privacy-Handbuch
Es ist erkennbar, wohin die Reise gehen soll. Die Räder rollen bereits. Es wird Zeit, ein neues Reiseziel zu buchen, bevor der Zug endgültig abgefahren ist.
Das Post- und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Privatsphäre und der ungehinderte Zugang zu Informationen sind in der
UN-Resolution 217 A (III) als grundlegende Menschenrechte definiert. Diese Resolution wurde 1948 unmittelbar nach den Erfahrungen der Diktatur verabschiedet und hat unser Grundgesetz maßgeblich beeinflusst.
Eine verfassungskonforme Gesetzgebung müsste den Intentionen des Grundgesetzes folgen und die in den Artikeln 2, 10 und 13 definierten Grundrechte anerkennen.
- Ein Eingriff in die vom Grundgesetz geschützten Rechte ist nur zur Verfolgung schwerer Verbrechen zulässig. Es sind vom Gesetzgeber klare Festlegungen zu treffen, was ein "schweres Verbrechen" ist.
- Der Eingriff muss im Einzelfall gründlich geprüft und genehmigt werden. Es kann nicht sein, dass der Verfassungsschutz selbst entscheidet, welche Rechner er hacken darf, oder dass das BKA ohne juristische Kontrolle unliebsame Websites sperrt..
- Es ist eine Offenheit der Maßnahme anzustreben. Um Betroffen die Gelegenheit zu geben, Rechtsmittel gegen ungerechtfertigte Bespitzelung einzulegen, ist eine Informationspflicht nach Abschluss der Maßnahme vorzusehen und zu kontrollieren.
Das Bundesverfasungsgericht hat mehrfach die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben angemahnt. Leider werden diese Grundsatzurteile immer wieder ignoriert. Ausschnitte aus einigen lesenswerten Begründungen:
- "Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden."
Bereits 1983 wies der 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts in seiner Urteilsbegründung zum "Volkszählungsgesetz" darauf hin, dass durch die grenzenlose Nutzung moderner Datenverarbeitungsanlagen ein zunehmender psychischer Druck auf den Einzelnen entsteht, sein Verhalten aufgrund der stets drohenden öffentlichen Anteilnahme anzupassen.
- "Inzwischen scheint man sich an den
Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten
technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist.
Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre ... kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis
Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage,
ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch
einer freiheitlich- rechtsstaatlichen Demokratie entspricht."
Aus dem Sondervotum der Richterinnen R. Jaeger und C. Hohmann- Dennherdt des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zum "Großen Lauschangriff" 2004
Lizenz: Public Domain

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